Schutzbedürftige
Ausweispapier
Jede schutzbedürftige Person erhält eine entsprechende Bescheinigung (Ausweis S). Dieses Ausweispapier verleiht keinerlei Anwesenheitsberechtigung, wie immer auch seine Gültigkeitsdauer sein mag.
Aufenthaltsort
Die Behörden weisen den Schutzbedürftigen einem Kanton zu. Die Behörden können ihm einen Aufenthaltsort und eine Unterbringung zuweisen.
Die Zuweisung des Schutzbedürftigen an einen bestimmten Kanton kann nur in Frage gestellt werden, wenn diese Zuweisung die Einheit der Familie verletzt. Eine Änderung der Kantonszuteilung ist nur auf Gesuch hin möglich, wenn die beiden betroffenen Kantone zustimmen und wenn ein solcher Wechsel begründet ist durch die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Familie oder durch eine schwere Bedrohung, die auf dem Schutzbedürftigen oder anderen Personen lastet.
Erwerbstätigkeit
Grundsätzlich darf der Schutzbedürftige während der ersten drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dem Schutzbedürftigen kann danach bewilligt werden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn ein Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch stellt und die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche eingehalten werden. Unter den gleichen Bedingungen kann dem Schutzbedürftigen ein Stellenwechsel bewilligt werden.
Zusätzlich zu den anderen Steuern hat der Schutzbedürftige, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine Sondersteuer in der Höhe von 10 % des Einkommens zu entrichten, wenn er keine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Diese Erhebung endet nach zehn Jahren oder ab dem Zeitpunkt, in dem ein Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, oder wenn der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder als Flüchtling anerkannt wird.
Fürsorge und Krankenkasse
Wenn ein Schutzbedürftiger nicht allein für seine Bedürfnisse aufkommen kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ausser ein Dritter wäre gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Jeder Schutzbedürftige muss gegen Krankheit versichert sein.
Familienzusammenführung
Der vorübergehende Schutz wird auch dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gewährt. Wenn die Betreffenden sich im Ausland befinden, wird ihre Einreise in die Schweiz bewilligt.
Integrationsmassnahmen
Der Schutzbedürftige kann Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.
Reisen ins Ausland
Ein Schutzbedürftiger setzt sich der Aufhebung des Schutzes aus, wenn er sich lange oder wiederholt in seinem Heimat- oder Herkunftsland aufhält. Er kann jedoch die Genehmigung beantragen, in ein Drittland zu reisen im Hinblick auf seinen Weggang, im Fall einer schweren Krankheit oder des Todes eines Mitglieds aus dem engen Familienkreis, zur Regelung wichtiger und dringender persönlicher Angelegenheiten oder zugunsten der Kinder, wenn diese gehalten sind, an einer grenzüberschreitenden Schulreise teilzunehmen.














