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Asylsuchende

Ausweispapier

Jeder Asylsuchende erhält eine entsprechende Bescheinigung (Ausweis N). Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine Bestätigung der Tatsache, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf eine definitive Antwort der Behörden wartet.

Aufenthaltsort

Jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Behörden weisen den Asylsuchenden einem Kanton zu, ausser es erfolge auf das Gesuch rasch ein Nichteintretensentscheid. Die Behörden können dem Asylsuchenden einen Aufenthaltsort und eine Unterbringung zuweisen.

Die Zuweisung des Asylsuchenden an einen bestimmten Kanton kann nur in Frage gestellt werden, wenn diese Zuweisung die Einheit der Familie verletzt. Eine Änderung der Kantonszuteilung ist nur auf Gesuch hin möglich, wenn die beiden betroffenen Kantone zustimmen und wenn ein solcher Wechsel begründet ist durch die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Familie oder durch eine schwere Bedrohung, die auf dem Asylsuchenden oder anderen Personen lastet.

Erwerbstätigkeit

Während der ersten drei Monate des Aufenthalts hat der Asylsuchende kein Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Behörden können diese Karenzfrist um weitere drei Monate verlängern, wenn das Asylgesuch durch das Bundesamt für Migration (BFM) innert drei Monaten nach dessen Einreichung abgelehnt wird.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist möglich, vorausgesetzt, dass die Wirtschafts- und Beschäftigungssituation es erlaubt, ein Arbeitgeber darum ersucht, die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche eingehalten werden und feststeht, dass kein Schweizer Bürger, kein Inhaber einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, kein Bürger eines Staates, mit dem ein Abkommen über den freien Personenverkehr abgeschlossen wurde, gefunden werden konnte, der dem Anforderungsprofil entsprach. Dem Asylsuchenden kann ein Stellenwechsel zu den gleichen Bedingungen bewilligt werden und wenn die wirtschaftliche Situation und der Arbeitsmarkt es erlauben.

Der Bundesrat kann zudem für gewisse Kategorien von Asylsuchenden ein zeitweiliges Arbeitsverbot erlassen.

Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen unterliegt keinen besonderen Restriktionen und ist von einem allfälligen zeitweiligen Arbeitsverbot nicht betroffen.

Zusätzlich zu den anderen Steuern hat der Asylsuchende, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine Sondersteuer in der Höhe von 10 % des Einkommens zu entrichten. Diese Erhebung endet nach zehn Jahren oder ab dem Zeitpunkt, in dem ein Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, oder wenn der Asylsuchende eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder als Flüchtling anerkannt wird oder auch wenn er seit drei Jahren den Status eines vorläufig Aufgenommenen innehat, spätestens aber sieben Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz.

Fürsorge, Kinderzulagen und Krankenkasse

Wenn der Asylsuchende nicht selbst für die eigenen Bedürfnisse aufkommen kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ausser ein Dritter wäre gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Jeder Asylsuchende muss gegen Krankheit versichert sein.

Wenn der Asylsuchende Anspruch auf Kinderzulagen hat und seine Kinder im Ausland leben, werden die Kinderzulagen während der Dauer des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn der Asylsuchende als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wird.

Familienzusammenführung

Der Asylsuchende und seine Familie kommen nicht in den Genuss einer Familienzusammenführung.

Integrationsmassnahmen

Der Asylsuchende kann keinen Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen.

Reisen ins Ausland

Jeder Asylsuchende, der in sein Heimatland zurückkehrt, setzt sich der Ablehnung des Asylgesuchs aus. Er kann jedoch die Genehmigung beantragen, in ein Drittland zu reisen im Hinblick auf seinen Weggang, im Fall einer schweren Krankheit oder des Todes eines Mitglieds aus dem engen Familienkreis, zur Regelung wichtiger und dringender persönlicher Angelegenheiten oder zugunsten der Kinder, wenn diese gehalten sind, an einer grenzüberschreitenden Schulreise teilzunehmen.

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Hilfe für Flüchtlinge
Informationsblätter für Flüchtlinge.

Wichtige Informationen zum Asylverfahren, unter anderem auch ein Beschwerde-Formular, sind in der Rubrik «Hilfe» zu finden.

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Meine Meinung

Thiêng Ly-Dinh
Thiêng Ly-Dinh, Sozialarbeiterin, Mediatorin und kulturelle Beraterin, Bern
«Damit Menschen friedlich miteinander leben können, braucht es einen Dialog und gegenseitige Achtung.»

 
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