Anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde
Ausweispapier
Jeder anerkannte Flüchtling, dem Asyl gewährt wurde, erhält eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz erhält er eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).
Aufenthaltsort
Der Flüchtling bleibt dem Kanton zugewiesen, in dem er als Asylsuchender wohnte. Er darf den Wohnort innerhalb des Kantons frei wählen. Der Flüchtling, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat das Recht, den Kanton zu wechseln, wenn er nicht arbeitslos ist und es keinen Grund gibt, seine Bewilligung zu widerrufen. Ein Flüchtling, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, hat das Recht, den Kanton zu wechseln, wenn es keinen Grund gibt, seine Bewilligung zu widerrufen.
Erwerbstätigkeit
Jeder Flüchtling darf eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln, wenn ein Arbeitgeber das entsprechende Gesuch stellt und die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche eingehalten werden. Der Flüchtling hat nebst den ordentlichen Steuern keine Sondersteuer zu entrichten.
Fürsorge und Krankenversicherung
Wenn der Flüchtling nicht selbst für seine Bedürfnisse aufkommen kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ausser ein Dritter wäre gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Jeder Flüchtling muss gegen Krankheit versichert sein.
Familienzusammenführung
Der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Flüchtlings, dem Asyl gewährt wurde, und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, vorausgesetzt, dass kein besonderer Umstand dagegen spricht. Andere nahe Verwandte eines Flüchtlings, die in der Schweiz leben, können Asyl erhalten, wenn besondere Gründe für eine Familienzusammenführung sprechen.
Integrationsmassnahmen
Jeder Flüchtling kann Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen.
Reisen ins Ausland
Jeder Flüchtling, der in sein Heimatland zurückkehrt, setzt sich der Widerrufung des Asyls und der Aufhebung seines Status als Flüchtling aus. Der Flüchtling kann hingegen die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragen, um sich in ein Drittland zu begeben. Dieses Dokument ist frei erhältlich, und erlaubt es ihm, aus der Schweiz aus- und wieder einzureisen.














