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Anerkannte Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen wurden

Ausweispapier

Jeder anerkannte Flüchtling, der vorläufig aufgenommen wurde, erhält eine entsprechende Bescheinigung (Ausweis F).

Aufenthaltsort

Der Flüchtling bleibt dem Kanton zugewiesen, in dem er als Asylbewerber wohnte. Er darf den Wohnort innerhalb des Kantons frei wählen.

Ein Kantonswechsel ist möglich, ausser wenn jemand zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Massnahme verurteilt wurde, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist oder wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Das Gesuch sollte bei den Migrationsbehörden der beiden betroffenen Kantone gestellt werden, mit Kopie an das Bundesamt für Migration (BFM).

Erwerbstätigkeit

Jeder Flüchtling darf eine Erwerbstätigkeit ausüben und die Stelle und den Beruf wechseln, wenn ein Arbeitgeber das entsprechende Gesuch stellt und die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche eingehalten werden. Der Flüchtling hat nebst den ordentlichen Steuern keine Sondersteuer zu entrichten.

Fürsorge und Krankenkasse

Wenn der Flüchtling nicht selbst für seine Bedürfnisse aufkommen kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ausser ein Dritter wäre gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Jeder Flüchtling muss gegen Krankheit versichert sein.

Familienzusammenführung

Der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 18 Jahren eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings erhalten den gleichen Status in der Schweiz, frühestens jedoch drei Jahre nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme und unter der Voraussetzung, dass sie im gleichen Haushalt leben, über eine geeignete Wohnung verfügen und die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig ist. Die besondere Situation der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge muss berücksichtigt werden. Das Gesuch um Familienzusammenführung muss an die für Migrationsfragen zuständige kantonale Behörde gerichtet werden, und zwar innerhalb der acht auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme folgenden Jahre bzw. innert vier Jahren, wenn es Kinder im Alter von über zwölf Jahren betrifft.

Integrationsmassnahmen

Jeder Flüchtling kann Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen.

Reisen ins Ausland

Jeder Flüchtling, der in sein Heimatland zurückkehrt, setzt sich der Widerrufung des Asyls und der Aufhebung seines Status als Flüchtling aus. Der Flüchtling kann hingegen die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragen, um sich in ein Drittland zu begeben. Dieses Dokument ist frei erhältlich und erlaubt es ihm, aus der Schweiz aus- und wieder einzureisen.

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Hilfe für Flüchtlinge
Informationsblätter für Flüchtlinge.

Wichtige Informationen zum Asylverfahren, unter anderem auch ein Beschwerde-Formular, sind in der Rubrik «Hilfe» zu finden.

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Meine Meinung

Thiêng Ly-Dinh
Thiêng Ly-Dinh, Sozialarbeiterin, Mediatorin und kulturelle Beraterin, Bern
«Damit Menschen friedlich miteinander leben können, braucht es einen Dialog und gegenseitige Achtung.»

 
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