Abgewiesene Asylsuchende
Ausweispapier
Die Gesetzgebung sieht keinerlei Ausweispapier für einen abgewiesenen Asylsuchenden vor. Gewisse Kantone belassen jedoch die Asylsuchenden im Besitz ihres Ausweises N (für Asylsuchende) oder schaffen ein ad-hoc-Ausweispapier.
Aufenthaltsort
Der abgewiesene Asylsuchende gilt als Ausländer, dessen Aufenthalt in der Schweiz illegal ist. Wenn er um Sozialhilfe oder Nothilfe ersucht, muss er dies beim für den Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz zuständigen Kanton tun. Die Behörden können ihm dann einen Aufenthaltsort und eine Unterbringung zuweisen.
Erwerbstätigkeit
Ausser unter besonderen Umständen ist es einem abgewiesenen Asylsuchenden untersagt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die ihm auferlegte Ausreisefrist abgelaufen ist.
Fürsorge und Krankenkasse
Der Zuweisungskanton des abgewiesenen Asylsuchenden kann beschliessen, diesen von der ordentlichen Sozialhilfe auszuschliessen.
Jeder abgewiesene Asylsuchende, der von der Sozialhilfe ausgeschlossen wurde, kann Nothilfe beantragen beim für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton, ausser ein Dritter sei gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Jeder abgewiesene Asylsuchende muss gegen Krankheit versichert sein.
Familienzusammenführung
Ein abgewiesener Asylsuchender und seine Familie können nicht in den Genuss einer Familienzusammenführung kommen.
Integrationsmassnahmen
Der abgewiesene Asylsuchende kann keinen Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen.
Reisen ins Ausland
Der abgewiesene Asylsuchende kann grundsätzlich keine Bewilligung erhalten, um eine Reise ins Ausland zu unternehmen.














