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Rückkehr

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH setzt sich dafür ein, dass Personen, bei denen nach Durchführung eines fairen Asylverfahrens am Ende kein Schutzbedürfnis festgestellt wurde, in Sicherheit und Würde in ihre Heimat zurückkehren können.

Die Frage nach einer Rückkehr in Sicherheit und Würde beginnt bereits bei der Beurteilung der Situation im Herkunftsland. Liegen im Einzelfall keine asylrelevanten Elemente vor, sind «Sicherheit und Würde» unter der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten. Ausserdem ist beim Vollzug der Wegweisung als solchem, von der Fristansetzung bis zur Ausreise, der «Sicherheit und Würde» Rechnung zu tragen. 

SFH-Grundlagenpapier zu «Sicherheit und Würde» (pdf)

Oft sind die Einschätzungen der Behörden, der Asylsuchenden und der Menschenrechtsorganisationen über eine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht deckungsgleich. Da eine Prognose über eine zukünftige Gefährdung erstellt werden muss, ist die Beweislage oft schwierig. In der Rubrik «Hilfe» stellt die SFH Beschwerdeanleitungen zur Verfügung. 

Rückkehrhilfen und -programme

Der Bund fördert die freiwillige und pflichtgemässe Rückkehr von asylsuchenden Personen mit diversen Rückkehrhilfen und -programmen. So soll die Zahl der zwangsmässigen Ausschaffungen vermindert werden. Weiterführende Informationen zur Rückkehr finden sich auf der Website des Bundesamtes für Migration (BFM), unter anderem auch die Weisungen zur Rückkehrhilfe. 

Die Zuständigkeit für die Rückführung abgewiesener Asylsuchender liegt bei den kantonalen Migrationsbehörden. Das Bundesamt leistet wo nötig Vollzugsunterstützung.

Das Ausländergesetz sieht Zwangsmassnahmen vor für den Fall, dass ausländische Personen, die keinen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz haben, sich weigern, eine Wegweisungsanordnung zu befolgen. Die Zwangsmassnahmen dürfen jedoch nur das letzte Mittel sein, ihre Anwendung muss verhältnismässig und menschenrechtskonform erfolgen. 

Seit dem 20. März 2008 ist bei Zwangsrückführungen das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) zu beachten. 

Neu auch EU-Richtlinie verbindlich

Im Rahmen des Schengen-Besitzstandes ist für die Schweiz neu auch die EU-Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verbindlich. Sie muss bis zum 24. Dezember 2010 für die Schweiz umgesetzt werden.

 

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Hilfe für Flüchtlinge
Informationsblätter für Flüchtlinge.

Wichtige Informationen zum Asylverfahren, unter anderem auch ein Beschwerde-Formular, sind in der Rubrik «Hilfe» zu finden.

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Meine Meinung

Thiêng Ly-Dinh
Thiêng Ly-Dinh, Sozialarbeiterin, Mediatorin und kulturelle Beraterin, Bern
«Damit Menschen friedlich miteinander leben können, braucht es einen Dialog und gegenseitige Achtung.»

 
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