Minderjährige
Jährlich stellen über 600 Kinder allein, ohne Begleitung ihrer Eltern, in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Kinderrechtskonvention, die auch die Schweiz unterschrieben hat, regelt die Art und Weise wie mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) umgegangen werden soll.
Gemäss Kinderrechtskonvention und Schweizerischem Zivilgesetzbuch müssen UMA einen Vormund oder Beistand erhalten, der ihre Interessen vertritt und «an Stelle der Eltern» für ihren Schutz bürgt.
«Vertrauenspersonen»
In vielen Kantonen, vor allem der Deutschschweiz, werden für UMA jedoch keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet. Zwar sieht das Asylgesetz die Beiordnung von so genannten «Vertrauenspersonen» vor, wenn keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet werden. Trotzdem erhalten asylsuchende Kinder oft nicht den nötigen Schutz.
Obwohl es das oberste Asylgericht mehrfach bestätigt hat, sind Vertrauenspersonen oft nicht genügend mit dem Asylrecht vertraut, und sie unterlassen es, für ihre Schützlinge eine rechtskundige Person zu engagieren. Wer beaufsichtigt die Vertrauenspersonen, wenn sie ihre Aufgaben nicht gut erfüllen?
Für die Befragung zu den Asylgründen und das Asylverfahren von Kinderflüchtlingen gibt es ausserdem spezielle Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM).
Kantone zuständig
Für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden sind die Kantone zuständig. In den meisten Kantonen sind UMA zusammen mit Erwachsenen in Kollektivzentren untergebracht. Solche Zentren sind nicht für die Betreuung von Kindern ausgerüstet. UMA sollten in geeigneten Institutionen untergebracht werden, wo sie von geschulten Fachpersonen betreut werden.
Schule und Ausbildung sind auch für Kinder und Jugendliche des Asylbereichs zentral. Sie sind wichtige Integrationsfaktoren für diejenigen, die dauerhaft in der Schweiz bleiben. Sie erleichtern die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland, wenn Kinder oder Jugendliche unser Land verlassen müssen.
Obwohl die Bundesverfassung das Recht auf Grundschulunterricht ausdrücklich vorsieht, werden asylsuchende Kinder oft gar nicht oder nur mit grosser Verspätung eingeschult. Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Jugendliche haben in vielen Kantonen oft keine Möglichkeit, eine Lehre zu beginnen.














