Nichteintreten
Ein Nichteintretens-Entscheid bedeutet, dass ein Asylgesuch aus formellen Gründen nicht weiter behandelt wird. Es findet nur eine eingeschränkte Prüfung des Gesuchs statt. Die Betroffenen müssen die Schweiz in der Regel umgehend verlassen. Dies ist der Fall wenn:
- Asylsuchende keinen Pass oder keine Identitätskarte haben, innerhalb von 48 Stunden keine beschaffen können, dafür keine überzeugende Entschuldigung haben, ihre Fluchtgründe den Behörden unglaubwürdig darlegen und keine zusätzlichen Abklärungen nötig erscheinen;
- Asylsuchende ihre wahre Identität verheimlicht haben (zum Beispiel falsche Angabe des Namens, falsche Identitätspapiere);
- Asylsuchende die Möglichkeit haben in einen Drittstaat auszureisen, der staatsvertraglich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Schengen/Dublin);
- Asylsuchende sich vorher in einem Drittland aufgehalten haben, welches effektiven Schutz vor Rückschiebung in einen Verfolgerstaat bietet;
- Asylsuchende in der Schweiz schon einmal ein Asylgesuch gestellt haben und keine neuen Asylgründe geltend machen;
- Asylsuchende bereits in einem EU- oder EWR-Staat ein Asylverfahren mit negativem Entscheid durchlaufen haben;
- Asylsuchende die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Schweizer Behörden verletzen (zum Beispiel wenn sie nicht zu den Befragungen erscheinen);
- Asylsuchende sich vor der Gesuchseinreichung bereits einige Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten haben und ihre Fluchtgründe den Behörden völlig unglaubwürdig erscheinen;
- Asylsuchende aus einem vom Bundesrat als «verfolgungssicher» bezeichneten Staat (Safe Country) kommen und ihre Fluchtgründe den Behörden unglaubwürdig erscheinen;
- Asylsuchende in der Schweiz nicht Schutz suchen, sondern aus anderen Gründen gekommen sind (zum Beispiel familiäre oder wirtschaftliche Probleme);
Kurze Beschwerdefrist
Bei einem Nichteintretens-Entscheid muss eine Beschwerde innerhalb von fünf Tagen eingereicht werden. Bis über die Beschwerde entschieden worden ist, dürfen Asylsuchende in der Regel in der Schweiz bleiben. Der Beschwerdeentscheid muss im Ausland erwartet werden, falls ein Staat der Europäischen Union, Island oder Norwegen für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist.
Wenn der Nichteintretens-Entscheid bereits kurz nach der Einreise, noch an der Grenze im Empfangszentrum, gefällt wird, können Asylsuchende sofort nach Erhalt des Entscheides in Haft genommen werden.
Asylsuchende mit definitivem Nichteintretens-Entscheid werden unmittelbar nach dem Entscheid auf die Strasse gestellt und gelten als illegal anwesende AusländerInnen. Sie haben kein Anrecht mehr auf Sozialhilfe, auch wenn sie nicht sofort ausreisen können. Sie erhalten nur noch Nothilfe (Essen, Unterkunft, Kleidung und medizinische Hilfe) durch den Sozialdienst oder das Migrationsamt des Kantons, das auch für die Ausweisung zuständig ist.
Immer mehr Asylverfahren werden innert weniger Tage an der Empfangsstelle entschieden. Asylsuchende haben kaum eine Möglichkeit, sich zu informieren oder eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen.
Die Hilfswerke bieten an allen Empfangsstellen unentgeltliche Chancen- und Rechtsberatung an.














