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Asylverfahren

Die Schweiz gewährt Flüchtlingen Asyl und bietet Schutzbedürftigen vorübergehenden Schutz. Verantwortlich für diese Aufgabe ist das Bundesamt für Migration (BFM). Es unterzieht jedes Asylgesuch einer individuellen Prüfung.

Die Grundsätze des Asylverfahrens sind in der Weisung III. Asylgesetz des BFM festgehalten.

Empfangs- und Verfahrenszentrum BaselAsylgesuchstellung

Ein Asylgesuch ist die Bitte einer ausländischen Person um Aufnahme in der Schweiz. Es kann mündlich oder schriftlich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, an einem Grenzposten oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens vorgebracht werden.

Meistens wird ein Asylgesuch direkt bei einem Schweizerischen Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamtes für Migration eingereicht. Solche Zentren gibt es in Basel, Chiasso, Vallorbe und Kreuzlingen. Asylsuchende müssen im Rahmen der Asylgesuchstellung ihre Identität offenlegen und – wenn möglich – mit Identitätsdokumenten beweisen. In einem persönlichen Interview werden sie anschliessend zu den Gründen befragt, die zum Verlassen des Heimatstaates führten. Dabei gilt es in ehrlicher Form zu erklären, weshalb man im Heimatland verfolgt wird und den Schutz der Schweiz benötigt.

Asylentscheid des Bundesamtes für Migration

Gutheissung/Asyl: Wenn eine asylsuchende Person die Gründe für ihre Flucht glaubhaft dargelegt hat und erwiesen ist, dass sie im Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt ist, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält in der Regel Asyl. Liegen Asylausschlussgründe vor, wird sie als Flüchtling anerkannt, jedoch nur vorläufig aufgenommen.

Gutheissung/vorläufige Aufnahme: Wenn sich aufgrund der Geschichte ergibt, dass die asylsuchende Person in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt ist, wird das Asylgesuch abgelehnt. In einem zweiten Schritt prüft das BFM, ob eine Rückkehr für die asylsuchende Person überhaupt zulässig, zumutbar und möglich ist. Stellt sich heraus, dass eine Rückkehr den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht, oder aus humanitären Überlegungen nicht vollzogen werden kann, ordnet das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme an. Dies ist beispielsweise bei Personen aus Bürgerkriegsländern der Fall oder bei schweren gesundheitlichen Erkrankungen, wenn im Heimatland keine medizinische Behandlungsmöglichkeit besteht.

Abweisung: Wird ein Asylgesuch abgelehnt und festgestellt, dass es keine Gründe gibt, die gegen eine Rückkehr der asylsuchenden Person in ihr Heimatland sprechen, ordnet das Bundesamt für Migration die Wegweisung aus der Schweiz an. Der asylsuchenden Person wird eine Frist gesetzt, bis wann sie die Schweiz verlassen muss.

Nichteintreten: Stellt das BFM fest, dass eine asylsuchende Person:

  • bereits in einem anderen Schengen-Dublin Staat ein Asylgesuch gestellt hat,
  • aus einem sogenannten Safe Country stammt,
  • aus eigenem Verschulden keine Identitätspapiere einreicht,
  • unwahre Vorbringen geltend macht,
  • offensichtlich kein Flüchtling ist,

trifft es einen Nichteintretens-Entscheid. Das heisst, es wird kein Asyl gewährt und die asylsuchende Person muss die Schweiz innert kurzer Frist verlassen.

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Hilfe für Flüchtlinge
Informationsblätter für Flüchtlinge.

Wichtige Informationen zum Asylverfahren, unter anderem auch ein Beschwerde-Formular, sind in der Rubrik «Hilfe» zu finden.

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Meine Meinung

Thiêng Ly-Dinh
Thiêng Ly-Dinh, Sozialarbeiterin, Mediatorin und kulturelle Beraterin, Bern
«Damit Menschen friedlich miteinander leben können, braucht es einen Dialog und gegenseitige Achtung.»

 
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